Längerer Auslandsaufenthalt: Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

  Aktualisiert am  20 March 2026

Ob Rente, Studium, Praktikum oder Au-pair – es gibt viele Möglichkeiten für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Der Krankenversicherungsschutz ändert sich je nach Situation. Unser Überblick zeigt, wann Sie in Deutschland versichert bleiben können und was Sie vor dem Umzug beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob man in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben kann, oder sich neu versichern muss, hängt vom Aufenthaltszweck ab.
  • Wer im EU-Ausland wohnt, aber in Deutschland versichert bleibt (z. B. Rentnerinnen oder Grenzgängerinnen), benötigt das Formular S1, um im EU-Ausland medizinische Leistungen zu erhalten.
  • Auch wenn Versicherungsschutz besteht, gelten im EU-Ausland die Regeln des Aufenthaltslandes, z. B. bezüglich des Leistungsumfangs. Zusätzliche private Versicherungen können sinnvoll sein.

Als Rentner ins Ausland

Wer als Rentner seinen Wohnsitz von Deutschland ins EU-Ausland verlegt, bleibt hierzulande oft weiterhin krankenversichert. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten. So bleiben Rentner nur dann bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Mitglied, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus der deutschen Rentenversicherung beziehen. Wenn allerdings im neuen Heimatland weitere Leistungsansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund einer neuen Beschäftigung oder einer zusätzliche Rente, geht der deutsche Versicherungsschutz verloren. In diesem Fall sollte man sich neu krankenversichern lassen. Gleiches gilt übrigens auch für mitversicherte Familienangehörige.

Eine Rentnerin lässt sich Untersuchungsergebnisse von einer Ärztin erklären.
Eine Rentnerin lässt sich Untersuchungsergebnisse von einer Ärztin erklären.

Als Student ins Ausland

Ein Auslandsstudium, mit oder ohne Erasmus-Programm, hat viele Vorteile. Doch was ist, wenn man im fremden Land zum Arzt oder ins Krankenhaus muss?

Eine junge Frau steht mit einem roten Ordner unter dem Arm im hellen Eingangsbereich eines Universitätsgebäudes.
Wer richtig versichert ins Ausland aufbricht hat weniger Stress.

Praktikant im EU-Ausland

Sie machen ein Praktikum, Au-Pair oder FSJ im EU-Ausland? Ihr Krankenversicherungsschutz hängt von der Bezahlung ab.

Je nach Ihrem Status, Zeitpunkt und Dauer Ihres Arbeitseinsatzes darf ihr Lohn eine Höchstgrenze nicht überschreiten, um in der deutschen Krankenversicherung verbleiben zu können. Überschreitet die Bezahlung diese Grenze, fallen Sie aus der Familien- oder Pflichtversicherung der deutschen Krankenversicherung heraus. Dann können Sie sich zwar immer noch freiwillig versichern, aber dies gilt es zu vermeiden.

Es kann sein, dass Sie im Praktikumsland nach den dortigen Bestimmungen in der örtlichen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein müssen. In diesem Fall würden Sie aus der deutschen gesetzlichen Krankenkasse herausfallen. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der Krankenkasse im Praktikumsland nach den jeweiligen Verdiensthöchstgrenzen. Diese können höher oder niedriger als in Deutschland sein.

Als Au-Pair im EU-Ausland

Wenn Sie nicht länger als ein Jahr als Au-pair im EU-Ausland bleiben und weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, können Sie während dieser Zeit in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert bleiben. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

Damit dieser Versicherungsschutz bestehen bleibt, dürfen Sie als Au Pair nicht mehr als 365 € im Monat verdienen.Generell gilt: Sofern Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben können, haben Sie im EU-Ausland Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie Einheimische des Ziellandes, die dort gesetzlich versichert sind. Hier können unter Umständen erhebliche Unterschiede zum deutschen Leistungsstandardbestehen.

Ohne Probleme möglich sind ambulante Behandlungen: Sie erfordern keine Genehmigung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Dies gilt auch für stationäre Behandlungen im Notfall. Nicht ganz einfach ist dagegen die Kostenerstattung. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Möglichkeiten, eine private (Zusatz) Krankenversicherung abzuschließen.

Grenzgänger

Viele Menschen wohnen in einem anderen EU-Land, arbeiten aber weiterhin in Deutschland. Als Arbeitnehmer ist man stets in dem Land krankenversichert, in dem man seine Berufstätigkeit ausübt. Sie erhalten dort die medizinischen Leistungen, die nach dem nationalen Recht des Arbeitslandes vorgesehen sind. Wenn Sie in einem anderen Land der EU wohnen, haben Sie als Grenzgänger den Vorteil, sich zusätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnlandes einschreiben zu können. Hierfür besorgen Sie sich bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von ihr ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können vor Ort die medizinische Versorgung nutzen.

Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz im Nachbarland?

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und seinen Arbeitsplatzin einem anderen EU-Land, läuft es ebenfalls ganz einfach: Sie sind im Arbeitsland gesetzlich krankenversichert und erhalten von der dortigen Krankenversicherung eine Krankenversichertenkarte mit der Sie die dortigen Gesundheitsleistungen nutzen können. Gleichzeitig besorgen Sie sich bei ihr das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort in Deutschland und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von der deutschen Krankenkasse ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können die medizinische Versorgung in Deutschland nutzen.

Ein Arzt mit grauem Bart untersucht ein Kleinkind in seiner Praxis.
Auch die Familienversicherung ist zu bedenken, wenn Sie als Grenzgänger arbeiten oder einen längeren Auslandsaufenthalt planen.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.