Pauschalreise: Das sind Ihre Rechte
Das Pauschalreiserecht bietet Reisenden einen guten Schutz. Bei Reisemängeln können Sie eine Preisminderung verlangen. Wichtig: Mängel müssen unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort gemeldet werden.
Ein weiterer Vorteil ist der Insolvenzschutz. Dieser schützt Sie gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters. Bei Zahlungsunfähigkeit der Airline oder des Hotels, muss Sie der Reiseveranstalter auf seine Kosten umbuchen.
Das Wichtigste in Kürze
Das Pauschalreiserecht bietet Reisenden einen guten Schutz. Bei Reisemängeln können Sie eine Preisminderung verlangen. Wichtig: Mängel müssen unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort gemeldet werden.
Ein weiterer Vorteil ist der Insolvenzschutz. Dieser schützt Sie gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters. Bei Zahlungsunfähigkeit der Airline oder des Hotels, muss Sie der Reiseveranstalter auf seine Kosten umbuchen.
Was ist eine Pauschalreise?
Eine Pauschalreise besteht immer aus mindestens zwei Hauptreiseleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel (§651a BGB). Zu den Pauschalreisen zählen aber auch Kreuzfahrten und Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten.
Bucht ein Verbraucher eine Reise aufgrund eines bestimmten Konzertes, einer Veranstaltung oder eines Ausfluges, ist dies ebenfalls eine Pauschalreise, falls der Ticketpreis mehr als 25 Prozent des Reisepreises ausmacht.
Mit Einführung der überarbeiteten EU-Pauschalreiserichtlinie am 1. Juli 2018, wurde das klassische Modell der Pauschalreise auf digitale Buchungsprozesse ausgeweitet.
Dynamic Packaging
Der besondere Schutz der Pauschalreiserichtlinie gilt ebenfalls, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen getrennt voneinander über ein Buchungsportal ausgewählt haben und diese anschließend zu einem Gesamtpaket mit Gesamtpreis zusammengefasst werden.
Beispiel
Frau Möller möchte Urlaub auf Ibiza machen und bucht auf der Seite eines Reiseveranstalters einen Flug. Noch während des Buchungsvorgangs reserviert sie sich ein passendes Hotel dazu.
Der Vorteil beim Dynamic Packaging ist, dass der Reisende sein Reisepaket selbst zusammenstellen kann und die gleichen Rechte hat, wie ein Pauschalreisender.
Click-Through-Buchung
Ein weiteres neues Modell der Pauschalreise ist die „Click-through-Buchung“. Hier bucht der Reisende mehrere Reiseleistungen von verschiedenen Anbietern über eine Verlinkung/ Weiterleitung innerhalb von 24 Stunden.
Beispiel
Herr Hase bucht einen Flug von Berlin nach Rom. Unmittelbar im Anschluss an die Reservierung werden ihm auf der Webseite des Anbieters Hotels und Mietwagen vorgeschlagen. Daraufhin entscheidet er sich für ein Hotel. Mit einem Klick wird er auf die Seite des Hotel-Anbieters weitergeleitet und bucht sich eine passende Unterkunft. Die Eingabe der persönlichen Daten und Zahlungsdaten entfällt, da der Anbieter des Fluges diese automatisch weiterleitet.
Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise.
Ist eine nachträgliche Preiserhöhung der Pauschalreise erlaubt?
Der Reisepreis darf bis 20 Tage vor Reisebeginn um 8 Prozent erhöht werden, zum Beispiel wenn die Kerosinpreise teurer geworden sind. Im Gegenzug haben Pauschalreisende Anspruch auf eine Senkung des Reisepreises, wenn diese Beträge fallen.
Welche Rechte haben Verbraucher bei einer Pauschalreise?
Klärt Sie der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss nicht richtig auf, zum Beispiel über Visumspflichten, und Sie können den Urlaub daher nicht antreten, haftet der Veranstalter für die entgangene Leistung.
Bei einem Reisemangel können Sie vom Reiseveranstalter die Beseitigung des Mangels verlangen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, unvollständig oder schlecht erbracht wurde.
Mögliche Szenarien: Das gebuchte Zimmer mit Meerblick liegt im Hinterhof oder das Buffet ist nach kurzer Zeit leer gegessen und wird nicht mehr aufgefüllt.
In solchen oder ähnlichen Fällen sollten Sie sich unverzüglich beim Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung vor Ort (nicht an der Rezeption) beschweren, sich den Reisemangel schriftlich bestätigen lassen und dessen Beseitigung verlangen.
Falls der Reiseveranstalter den Reisemangel nicht behebt, nicht beheben kann oder nicht erreichbar ist, sollten Sie die gesetzliche 2-Jahres-Frist nicht ablaufen lassen, sondern sich so schnell wie möglich nach Ende des Urlaubs, schriftlich an den Reiseveranstalter wenden und Ihre Ansprüche geltend machen.
Wichtig
Bloße Unannehmlichkeiten, wie zum Beispiel lange Warteschlangen am Buffet, sind kein Reisemangel und berechtigen nicht zu einer Entschädigung oder Preisminderung.
Die „Kemptener Reisemängeltabelle“ sowie die “Frankfurter Tabelle” geben Anhaltspunkte wie hoch die Reisepreisminderung ausfallen könnte.
Ansprüche können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter oder beim Reisevermittler geltend machen.
Flugverspätung bei der Pauschalreise: Besteht Anspruch auf Entschädigung?
Wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist und sich der Abflug um mehr als 4 Stunden verspätet, können Sie vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Ab der fünften Stunde Verspätung steht Ihnen für jede weitere Stunde Verspätung eine Minderung von 5 Prozent des Tagesreisepreises zu. Das bedeutet: Bei einer Verspätung von 5 Stunden können Sie eine Minderung von 5 Prozent des Tagespreises verlangen, bei 6 Stunden von 10 Prozent, bei 7 Stunden von 15 Prozent usw.
Neben der Minderung können Sie auch eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen, wenn der Flug annulliert wird oder mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen ankommt. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke.
Sollten Sie bereits eine Reisepreisminderung erhalten haben, kann der Betrag mit der Ausgleichszahlung der Airline verrechnet werden. Das bedeutet, dass von dem Betrag der Ausgleichszahlung der schon geleistete Betrag der Reisepreisminderung abgezogen wird.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Beschluss vom 28.05.2020 in der Sache C-153/19 entschieden, dass eine solche Anrechnung dann nicht erfolgt, wenn durch die Reisepreisminderung ein individueller Schaden ausgeglichen werden soll (Beispiel: Aufgrund der Verspätung konnten Sie eine Hotelübernachtung nicht nutzen, da Sie erst am Folgetag im Hotel eingetroffen sind).
Eine Anrechnung kann dagegen in Betracht kommen, wenn Ihnen durch die Verspätung kein solcher finanzieller Schaden entstanden ist, etwa weil Sie Ihre gebuchte Unterkunft trotz der Verspätung im vollen Umfang nutzen konnten.
Pauschalreisen mit dem Zug
Sie haben eine Pauschalreise gebucht und die Bahnfahrt ist Teil der Reise?
Sollten Sie Ihren Flug durch eine Zugverspätung verpassen, muss der Reiseveranstalter für den Schaden aufkommen und Sie auf einen anderen Flug umbuchen. Außerdem haben Sie aufgrund der Zugverspätung unter Umständen einen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Ist die Bahnfahrt nicht Teil der Pauschalreise, können Sie nur vom Bahnunternehmen eine Entschädigung verlangen.
Bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Reisepreises. Weitere Kosten, beispielsweise für ein neues Flugticket, wenn Sie den Flug verpassen, muss weder das Bahnunternehmen noch der Pauschalreiseveranstalter übernehmen.
Tipp
Prüfen Sie immer, ob “Rail & Fly” oder “Zug zum Flug” Bestandteil der Pauschalreise sind oder nicht!
Insolvenzschutz bei einer Pauschalreise
Bei Pauschalreisen sind Sie gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters geschützt.
Wurde die Reise noch nicht angetreten, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Sind Sie bereits vor Ort, ist Ihre Heimreise gesichert.
Bei Insolvenz der Airline oder des Hotels muss Sie der Reiseveranstalter auf seine Kosten auf einen anderen Flug beziehungsweise auf ein anderes Hotel umbuchen.
Pauschalreise stornieren
Wenn Sie Ihren Urlaub nicht antreten können, dürfen Sie die Buchung bis zum Abreisetag stornieren, dafür werden aber meist Stornokosten fällig. Das gilt auch für Buchungen im Internet, denn hier gibt es kein 14-tägiges, kostenloses Widerrufsrecht wie zum Beispiel bei Online-Käufen.
Um die Stornokosten zu umgehen, können Sie Ihre Pauschalreise auch auf eine andere Person übertragen. Dies muss dem Reiseveranstalter allerdings spätestens 7 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Die Frist kann im Einzelfall kürzer sein.
Wird die Reise abgesagt, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, zum Beispiel bei Naturkatastrophen, muss der Veranstalter die Urlauber vor Reisebeginn darüber in Kenntnis setzen. Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden.
Hierbei gelten folgende Informations-Fristen:
- 20 Tage im Voraus bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen
- 7 Tage im Voraus bei einer Reisedauer von 2 bis 6 Tagen
- 2 Tage im Voraus bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen
Der Reiseveranstalter hat die Kosten für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, wenn er den Pauschalreisenden wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht an seinen Wohnort zurückbefördern kann.
Wichtig
Im Falle einer Airline-Insolvenz kann sich die Anzahl der Übernachtungen verlängern. Vorausgesetzt: Die Rückbeförderung ist ein Teil der Pauschalreise.
Ihre Rechte bei Pauschalreisen kurz und knapp erklärt:
Krieg im Nahen Osten: Was gilt für Pauschalreisen?
Aus aktuellem Anlass (Stand: 3. März 2026)
Die angespannte Sicherheitslage im Nahen Osten wirkt sich derzeit spürbar auf Urlauber aus. Für Reisende stellt sich die Frage, welche Rechte sie haben, wie sie sich verhalten sollten und wer ihnen Hilfe und Informationen bereitstellt. Welche Ansprüche konkret greifen, hängt stets vom Einzelfall ab. Vor allem auch davon, wie die Reise gebucht wurde. Lesen Sie im Folgenden, was für Pauschalreisen gilt.
Weitere Informationen über Ihre Fluggastrechte finden Sie auf einer anderen Seite.
Krieg im Nahen Osten: Was gilt für Pauschalreisen?
Die Lage kann sich kurzfristig ändern. Reisende sollten die weitere Entwicklung daher aufmerksam verfolgen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.
Die verlässlichste Quelle für aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ist das Auswärtige Amt. Eine Übersicht der jeweils geltenden Reisewarnungen findet sich auf der Website des Auswärtigen Amtes unter Aktuelle Reisewarnungen – Auswärtiges Amt.
Reisende sollten sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtige Amtes (ELEFAND) eintragen und ihre Kontaktdaten dort aktuell halten. Auf diesem Weg kann das Auswärtige Amt im Notfall direkt informieren. Auch Mitreisende sollten auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Für akute Fragen hat das Auswärtige Amt eine Notfallnummer eingerichtet (täglich von 8 bis 18 Uhr deutscher Zeit). Unterstützung erhalten Sie unter : +49 30 5000 87777. Die Webseite der Behörde liefert Betroffenen außerdem wichtige Antworten auf ihre Fragen. Vor Ort sollte nach Möglichkeit der Kontakt zur Botschaft gehalten werden. Und die Anweisungen der lokalen Behörden sind einzuhalten.
Empfehlenswert ist, sich ausschließlich über offizielle Quellen zur Entwicklung zu informieren. In sozialen Medien kursieren schnell Gerüchte – nicht alles, was geteilt wird, ist verlässlich.
Sinnvoll ist es, wichtige Unterlagen wie Reisepass, Tickets oder Versicherungsnachweise griffbereit zu haben. Eine digitale Sicherung – zum Beispiel durch an die eigene E-Mail gesendete Fotos der Dokumente – kann in Ernstfall sehr hilfreich sein. Ebenso wichtig ist der regelmäßige Kontakt zu Familie und Freunden.
Zu guter Letzt: Alle Belege für etwaige Zusatzkosten aufheben, um diese gegebenenfalls nach der Rückkehr geltend machen zu können.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, steht in einer solchen Situation nicht allein da. Der Reiseveranstalter bleibt verantwortlich – auch im Krisenfall.
Er muss unterstützen, informieren und sich kümmern. Wenn sich die Rückreise verzögert, gehört dazu zum Beispiel die Organisation einer Ersatzbeförderung, notwendiger Transfers oder auch von Mahlzeiten. Vor allem aber muss er die Rückreise organisieren, sobald sie wieder möglich ist.
Kann die Heimreise nicht wie geplant stattfinden, muss der Veranstalter außerdem die Kosten für eine notwendige Unterkunft übernehmen – grundsätzlich für bis zu drei Nächte und bis zu 80 Euro pro Person und Nacht. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht für besonders schutzbedürftige Reisende, etwa Kinder, Schwangere, Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie deren Begleitpersonen. Hier kann der Anspruch weiter reichen.
Wichtig: Kommt der Veranstalter seinen Pflichten nicht nach, sollten zusätzliche Ausgaben dokumentiert und Belege unbedingt aufbewahrt werden. Ohne Nachweise wird es später schwierig, Kosten erstattet zu bekommen.
Wegen der aktuellen Lage im Nahen Osten sagen viele Veranstalter Pauschalreisen und Kreuzfahrten derzeit von sich aus ab. In diesem Fall ist die Rechtslage eindeutig: Der Reisepreis muss vollständig erstattet werden, auch bereits geleistete Anzahlungen. Die Rückzahlung hat grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Statt einer Erstattung kann eine Ersatzreise angeboten werden. Diese muss gleichwertig oder höherwertig sein. Eine Verpflichtung, ein solches Angebot anzunehmen, besteht jedoch nicht. Wer keine Umbuchung möchte, kann sich das Geld auszahlen lassen. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.
Bleibt die Erstattung aus, empfiehlt es sich, den Veranstalter schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Wurde mit Kreditkarte gezahlt, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Rückbuchung über das sogenannte Chargeback-Verfahren möglich ist – vor allem dann, wenn der Veranstalter trotz Erinnerung nicht zahlt.
Gestaltet sich eine Pauschalreise aufgrund der aktuellen Sicherheitslage erheblich anders als gebucht – etwa durch gestrichene Programmpunkte, geänderte Routen oder längere Einschränkungen – kann ein Reisemangel vorliegen. In diesem Fall kommt eine Minderung des Reisepreises in Betracht.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht in der zugesagten Qualität erbracht wird. Der Veranstalter muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beheben.
Deshalb ist es wichtig, Abweichungen unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen – nicht nur an der Rezeption des Hotels. Die Anzeige sollte möglichst dokumentiert und bestätigt werden. Der Veranstalter haftet auch dann für Reisemängel, wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen.
Zur Orientierung für eine mögliche Reisepreisminderung werden häufig die „Kemptener Reisemängeltabelle“, die “Frankfurter Tabelle” oder – bei Kreuzfahrten – die „Würzburger Tabelle“ herangezogen. Verbindlich sind diese Übersichten nicht, sie geben lediglich Anhaltspunkte.
Ob eine vorsorgliche Stornierung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind drei Faktoren: das konkrete Reiseziel, die Art der Buchung und die geltenden Vertragsbedingungen.
Solange keine offizielle Reisewarnung besteht und die Reise nicht erheblich beeinträchtigt ist, besteht bei Pauschalreisen in der Regel kein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt. Wird der Flug später annulliert oder sagt der Veranstalter die Reise ab, bestehen hingegen klare Ansprüche auf Erstattung oder eine alternative Beförderung. Wer eigenständig und vorsorglich storniert, muss sich grundsätzlich an die vertraglich vereinbarten Stornobedingungen halten.
Ist eine Reise aktuell noch kostenfrei oder nur mit geringen Gebühren stornierbar, muss man persönlich abwägen. Wie bewerte ich die Sicherheitsaspekte, die Wahrscheinlichkeit weiterer Einschränkungen im Flugverkehr oder mögliche spätere Stornokosten?
Liegt eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das konkrete Reiseziel vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Absage durch den Veranstalter kostenfrei storniert werden. Das gilt in der Regel für Reisen, die unmittelbar bevorstehen. Für Reisen rund um Ostern ist eine solche Bewertung häufig noch verfrüht, da sich die Lage bis dahin noch ändern kann.
Tipp: Bleiben Sie mit dem Reiseveranstalter in Kontakt. Rechtlich eindeutig wird die Situation, wenn dieser die Reise selbst absagt.
Achtung: Ein kostenfreies Rücktrittsrecht greift grundsätzlich nur dann, wenn die Krisenregion selbst Reiseziel der Pauschalreise ist. Wer lediglich über Dubai umsteigen würde – etwa auf dem Weg nach Australien – kann sich darauf in der Regel nicht berufen.
In den meisten Fällen nicht. Reiserücktrittsversicherungen greifen in der Regel nur dann, wenn der Absagegrund in der eigenen Person liegt – etwa bei einer unerwarteten Erkrankung, einem Unfall oder einem Todesfall im nahen Umfeld.
Politische Krisen, militärische Konflikte oder allgemeine Sicherheitsbedenken sind häufig nicht versichert. Maßgeblich sind jedoch immer die konkreten Versicherungsbedingungen. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich, da sich der Umfang des Versicherungsschutzes je nach Anbieter unterscheiden kann.
Die kurze Antwort lautet: meist nicht.
Reiseabbruchversicherungen springen in der Regel dann ein, wenn etwas Unerwartetes in der eigenen Person passiert – etwa eine schwere Erkrankung oder ein Unfall. Politische Krisen oder militärische Konflikte sind dagegen häufig nicht abgesichert. In vielen Policen sind Kriegshandlungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Ob es Ausnahmen gibt, steht im Vertrag. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich – nicht jede Versicherung deckt dieselben Risiken ab.
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