Tipps für die Wahl einer Kinderwunschklinik im Ausland
Die Auswahl einer Klinik für die künstliche Befruchtung hängt von vielen sehr individuellen Faktoren ab. Neben den medizinischen stehen auch finanzielle Risiken im Raum.
Eine Kinderwunschklinik im Ausland finden
Folgende Tipps können helfen, eine Klinik für die Behandlung auszuwählen:
- Die ausländische Klinik sollte staatlich anerkannt sein. Eine Liste staatlich anerkannter Kliniken in anderen EU-Ländern können Sie bei der jeweiligen nationalen Kontaktstelle finden. Allerdings sind die Informationen über zuständige Ärztinnen, Ärzte und Kliniken meistens in der Landessprache verfasst.
- Bevorzugen Sie Kliniken, die Erfahrung mit internationalen Patientinnen und Patienten haben. Die Webseite, Kontaktdaten, AGB und Erfahrungsberichte sollten auf Deutsch oder zumindest auf Englisch aufrufbar sein. Fragen Sie die Klinik, ob die Vorbesprechung und die Behandlung auf Deutsch bzw. auf Englisch stattfinden. Viele Kliniken werben mit Webseiten in deutscher oder englischer Sprache, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind allerdings nur in der Landessprache verfügbar.
- Bitten Sie um Unterlagen in einer Sprache, die Sie ausreichend gut verstehen. Alle Unterlagen zu Ihrer Behandlung und zu den Kosten sollten Sie z.B. auf Deutsch oder Englisch erhalten, wenn Sie die Landessprache nicht sprechen.
- Prüfen Sie auf den Internetseiten der Kliniken, ob die Preise aller Behandlungen verfügbar sind. Ansonsten fragen Sie die Klinik nach einer Preisliste.
- Die Klinik sollte auch über die erforderlichen Medikamente informieren, die Sie zusätzlich zur Behandlung zahlen müssen.
- Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kinderwunschklinik aufmerksam. Prüfen Sie, ob Sie einen Betrag im Voraus zahlen sollen und inwiefern Sie ein Rücktrittsrecht haben. (Über Strg + F öffnen Sie die Suchfunktion. Setzen Sie Stichwörter wie „Kosten“, „€“, eine Behandlungsmethode wie “In-Vitro-Fertilisation”, deren Abkürzung „IVF“ oder ähnliches ein.)
- Manche Kinderwunschkliniken werben mit einer „Schwangerschaftsgarantie“ gegen volle Rückerstattung. Informieren Sie sich in dem Fall im Voraus, wann eine solche Garantie greift (für welche Behandlung, ab wie vielen Versuchen, ab wann man von einer Schwangerschaft reden kann, damit die Behandlung als erfolgreich angesehen wird…) und welche Kosten genau erstattet werden, wenn keine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
- Einige Kinderwunschkliniken bieten Behandlungspakete an, wie zum Beispiel eine Hormonbehandlung und eine IVF, Flughafentransfer bis zur Klinik mit dem Taxi. Es sollte im Voraus mit der Klinik geklärt werden, ob ein Teil der Zahlung erstattet werden kann, falls eine Leistung ausfällt (z.B. das Taxi).
- Manche Kliniken bieten nach einer ersten erfolglosen Behandlung einen Preisnachlass für einen weiteren Zyklus (also einen erneuten Versuch, eine Schwangerschaft herbeizuführen) an. Je länger die Behandlung dauert, desto größer ist die Belastung und desto teurer ist die Behandlung für die Wunsch-Eltern. Fragen Sie sich, ob das Rabatt-Angebot Ihrem Kinder-Wunsch oder dem Geschäft der Kinderwunschklinik dient.
- Prüfen Sie, ob die Klinik den Partner bzw. die Begleitperson ausreichend in den Prozess einbindet, zum Beispiel bei Informationsgesprächen, der Untersuchung, der Behandlung, der Unterbringung etc.
- Informieren Sie sich über den Schutz bzw. die mögliche Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an Drittanbieter, z.B. zu Marketingzwecken: Lesen Sie die Datenschutzerklärung genau und stimmen Sie nicht unbedacht zu.
Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung im Ausland: Wer zahlt den Kinder-Wunsch?
Das Grundprinzip lautet: die gesetzliche Krankenkasse und die privaten Kassen können die Behandlungskosten der Hormonbehandlung und der künstlichen Befruchtung im EU-Ausland unter Umständen übernehmen, wenn die geplante Behandlung auch in Deutschland übernommen worden wäre. Die deutschen Versicherungen unterliegen deutschem Recht (u.a. Embryonenschutzgesetz, „Richtlinien zur künstlichen Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses). Die Krankenkasse kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn die ausländische Kinderwunschklinik die Bestätigung, dass die in Deutschland maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden, verweigert.
Was im Einzelnen von der Krankenversicherung bezahlt wird, ist von der Art der Behandlung und vom Versicherungsvertrag abhängig. Vor der Behandlung im EU-Ausland sollten Wunsch-Eltern die eigene Krankenkasse über ihre Pläne informieren und nachfragen, welche Kosten die Versicherung übernimmt.
Welche Kosten übernimmt die eigene Krankenversicherung bei einer Auslandsbehandlung?
Die Behandlungskosten im Ausland werden in der Regel in der Höhe erstattet, in der die Krankenkasse sie auch bei einer Behandlung in Deutschland erstatten würde. Behandlungen, die in Deutschland verboten sind, werden nicht erstattet. Auch nicht die Nebenkosten, wie zum Beispiel Reise- oder Unterkunftskosten.
Wichtig ist, dass die Versicherten sich vor der Behandlung im In- oder Ausland mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und sich über die angebotenen Leistungen informieren. Vor der Behandlung muss häufig ein Behandlungsplan mit allen anfallenden Kosten bei der Krankenversicherung vorgelegt werden. Unterschiedliche Behandlungen können bei Bedarf und nach Absprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nacheinander in Anspruch genommen werden, wenn die vorangegangene Therapie erfolglos war.
Die Voraussetzungen für die Erstattung einer In-Vitro-Fertilisation oder einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion durch die gesetzlichen Krankenversicherer sind folgende:
- Das Paar ist heterosexuell, verheiratet und lebt zusammen
- Das Paar hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland
- Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der beiden Ehepartner verwendet
- Beide Ehepartner sind mindestens 25 Jahre alt und mit Ende des gesamten Behandlungszyklus hat die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht
- Andere Wege zur Erfüllung des Kinderwunschs waren erfolglos, nicht durchführbar oder nicht zumutbar, oder die Behandlung ist medizinisch notwendig. (Für das ICSI-Verfahren zum Beispiel ist genau festgelegt, welche Grenzwerte im Spermiogramm des Mannes unterschritten sein müssen, damit die Krankenkassen von einer schweren Störung der männlichen Fruchtbarkeit ausgehen und sich an den Kosten beteiligen.)
- Ein ärztliches Attest, das die Unfruchtbarkeit bestätigt
- Es ist ärztlich bescheinigt, dass die Behandlung ausreichende Erfolgsaussichten hat (mind. 15%)
- Beide Partner haben vor der Behandlung vorgeschriebene Tests, z.B. einen HIV-Test, machen lassen (ein HIV-Test weist das AIDS-auslösende Virus HIV nach)
- Beide Partner haben sich zu den medizinischen und psychosozialen Aspekten und Risiken beider Behandlungen beraten lassen
- Nur zugelassene Ärzte dürfen die Behandlung vornehmen
- Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine künstliche Befruchtung nach einer Sterilisation (Ausnahmen nur mit Genehmigung der Krankenkasse)
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei der Hormonbehandlung 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten für folgende Behandlungen zur künstlichen Befruchtung:
- 8 Zyklen einer Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation
- 3 Zyklen einer Insemination mit hormoneller Stimulation
- 3 Zyklen einer IVF oder einer ICSI-Behandlung
- 2 Versuche des intratubaren Gameten-Transfers (GIFT)
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen über die 50 Prozent der Kostenbeteiligung hinaus freiwillige Mehrleistungen anbieten. Es lohnt sich also für gesetzlich Versicherte, die Angebote der Krankenkassen zu vergleichen.
Für die Samenübertragung des Partners zahlen die Kassen meistens 50 Prozent der Kosten für bis zu drei Behandlungen. Für eine Samenspende werden keine Kosten erstattet, weder von der gesetzlichen noch von den privaten Kassen.
Meistens übernimmt die private Krankenkasse die Kosten, wenn der oder die Versicherte nachweisen kann, dass die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit bei ihm oder ihr selbst liegt. Die Altersgrenze für Wunsch-Eltern und die Anzahl der Versuche, um eine Schwangerschaft herbeizuführen, sind vom gewählten Versicherungsvertrag und der Krankenkasse abhängig. Die Kinderwunschbehandlung kann vertraglich auch ausgeschlossen werden.
In den meisten Fällen gilt Folgendes:
- Eine bis 100 Prozent Erstattung der Behandlung kommt nur in Frage, wenn die Infertilität nachgewiesen wird.
- Die Höhe der Erstattung hängt vom ausgewählten Versicherungsvertrag ab.
- Sollte die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit nicht geklärt werden können, kann eine Erstattung bis zu 50 Prozent erfolgen.
- Es gibt grundsätzlich keine Altersgrenze. Die Erstattung der Behandlung ist für Frauen über 40 möglich, wenn die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit bei der Versicherten liegt, ihr Versicherungsvertrag diese Behandlung abdeckt und die Erfolgsaussicht schwanger zu werden bei mindestens 15 Prozent liegt.
- Die Wunsch-Eltern brauchen nicht verheiratet zu sein.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet weitere Informationen zur Kostenübernahme bei Fruchtbarkeitsbehandlungen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Internetseite Informationen über eine mögliche finanzielle Unterstützung sowie eine bundesweite Datenbank mit Suchfunktion nach vertraulicher, individueller Kinderwunschberatung in Wohnortnähe bereit.
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