Reparieren statt wegwerfen: Wichtiges zum Recht auf Reparatur

  Aktualisiert am  10 March 2026

Geht ein Elektrogerät kaputt, ist es heute oft einfacher und günstiger, es zu ersetzen, statt reparieren zu lassen. Das soll sich jedoch ändern. Um Ressourcen zu schonen und das Ziel des „European Green Deal“ – Klimaneutralität der EU bis 2050 – zu erreichen, will die Europäische Union Reparaturen stärker fördern und attraktiver machen.

Seit Juli 2024 gibt es eine EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur. Damit sich für Verbraucherinnen und Verbraucher aber tatsächlich etwas ändert, muss die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Eine Person repariert ein Smartphone.
Ich bin eine Bildunterschrift

Das Wichtigste in Kürze

  • 77 Prozent der EU-Bürgerinnen und -Bürger würden ihre Elektrogeräte lieber reparieren als wegwerfen. (Eurobarometer-Umfrage).
  • Die Richtlinie legt neue Pflichten für Verkäufer, Hersteller und Importeure fest.
  • Wir erklären, was innerhalb der Gewährleistung gilt – und was danach.
  • Reparaturen sollen vereinfacht werden – durch ein europäisches Online-Portal für Reparaturwerkstätten und ein einheitliches Reparaturformular.
  • Außerdem zeigen wir, wie EU-Länder Reparaturen bereits fördern.

Was gilt für Produkte innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung?

Reparatur vor Austausch

Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf in der EU einen Mangel aufweisen, können Betroffene im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Reparatur oder den Austausch der Ware vom Verkäufer verlangen; ist beides nicht möglich, sogar die Erstattung des Kaufpreises.

Neu ist:
Entscheidet sich die Verbraucherin oder der Verbraucher für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung um weitere zwölf Monate.
Der Austausch bleibt weiter möglich – die Richtlinie setzt jedoch einen klaren Schwerpunkt auf die Reparatur.

Was gilt nach Ablauf der Gewährleistung?

Reparaturpflicht des Herstellers

Für defekte Geräte außerhalb der Gewährleistung besteht künftig eine Reparaturpflicht des Herstellers.

Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, geht diese Pflicht auf den Importeur über.

Das gilt jedoch nur für Produktkategorien, für die es eigene Ökodesign-Verordnungen gibt. Auch muss die Voraussetzung gegeben sein, dass eine Reparatur tatsächlich möglich ist.

Erfasste Produktgruppen (mit jeweiliger Ökodesign-Verordnung)

  • Haushaltswaschmaschinen & Waschtrockner – (EU) 2019/2023
  • Haushaltsgeschirrspüler – (EU) 2019/2022
  • Kühlgeräte – (EU) 2019/2021
  • Elektronische Displays (z. B. Monitore, Fernseher) – (EU) 2019/2021
  • Schweißgeräte – (EU) 2019/1784
  • Staubsauger – (EU) No 666/2013
  • Server & Datenspeicher – (EU) 2019/424
  • Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets – (EU) 2023/1670
  • Haushaltswäschetrockner – (EU) 2023/2533)
  • Batterien für leichte Transportmittel– (EU) 2023/1542

Dauer der Reparaturpflicht

Wie lange die Reparaturpflicht genau dauern wird, ist noch offen. Je nach Produktgruppe wird man von fünf bis zehn Jahren ausgehen können.
Die Reparaturkosten sind vom Käufer zu tragen, dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.

Unzulässig
Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln, Software oder Hardware einsetzen, die Reparaturen behindern.

Weitere Neuerungen für die Verbraucher

Damit Reparaturwerkstätten leichter zu finden sind, soll es eine europäische Online-Plattform geben, auf der Werkstätten und Reparaturcafés aufgelistet werden.

Außerdem wird ein europaweit einheitliches Formular eingeführt, das Betroffene über den Preis und die Bedingungen der Reparatur informiert und den Wettbewerb fördern soll. Dem Reparateur steht es frei, das Formular vor der Reparatur auszuhändigen.

Ab wann gelten die Regeln?

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 31. Juli 2026 in nationales Recht überführen.

Einschätzung des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland

Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt in Richtung „Recht auf Reparatur“.

Allerdings gilt die Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung nur für Produkte, die unter gesonderte Ökodesign-Verordnungen fallen.

Für viele Alltagsgeräte – etwa Kaffeemaschinen, Toaster oder Kopfhörer – gibt es keine Vorgaben.

Das ist sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die Umwelt ein Nachteil.

Neuer EU-Standard: Pflicht-Label zur Reparierbarkeit von Smartphones und Tablets

Seit dem 20. Juni 2025 gelten EU-weit neue Regeln für Smartphones und Tablets, die ab diesem Datum erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden.

Kernstück ist das EU-Energielabel für Smartphones/ Tablets (inklusive Reparierbarkeitsangabe), das Auskunft gibt über Reparierbarkeit, Schutz gegen Wasser und Staub, Akkuqualität und Dauer der Softwareversorgung.

Die wichtigsten Vorgaben

  • Hersteller müssen Ersatzteile mindestens sieben Jahre nach Verkaufsstopp verfügbar haben und innerhalb von 5-10 Werktagen liefern können.
  • Software-Updates (Betriebssystem & Sicherheitsupdates) müssen mindestens fünf Jahre lang bereitgestellt und spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung verfügbar sein.
  • Akkus müssen mindestens 800 Ladezyklen durchhalten und danach noch mind. 80 Prozent ihrer Kapazität aufweisen (Ausnahmen für besonders geschützte Geräte).
  • Unabhängigen Werkstätten muss Zugang zu notwendigen technischen Informationen und Reparatursoftware gewährt werden.
  • Geräte müssen künftig Sturztests bestehen und zusätzliche Umweltanforderungen erfüllen.

Ausgenommen sind u. a. Geräte mit rollbaren Displays sowie Tablets mit Windows-Betriebssystem.

Wichtig: Auch ältere Modellreihen müssen die Vorgaben erfüllen, wenn sie ab dem 20. Juni 2025 erneut in Verkehr gebracht werden.
Bereits vorher im Handel befindliche Lagerbestände sind ausgenommen.

Tipp: Beim Kauf auf das neue EU-Label achten – es hilft, langlebige und reparaturfreundliche Geräte zu erkennen.

Bildunterschrift (nicht zu verwechseln mit Alt-Text)