Rücksendung nach China, soll ich das machen?

  Aktualisiert am  10 March 2026

Sie haben online bestellt, aber Ihr Paket kommt nicht? Oder die Ware gefällt Ihnen nicht und der Online-Shop fordert eine Rücksendung nach China?

Das liegt oft daran, dass Sie bei einem Dropshipper bestellt haben, der kein eigenes Lager betreibt und lediglich Ihre Bestellung an seinen Lieferanten in Fernost weiterleitet.

Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns Verbraucherinnen und Verbraucher zu Dropshipping stellen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Dropshipping: Händler verkaufen online, besitzen aber kein eigenes Lager und lassen aus Fernost direkt an Verbraucher liefern.
  • In der EU haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen, also auch bei Dropshipping, selbst wenn die Ware aus dem Nicht-EU-Ausland kommt.
  • Ein Widerruf muss nachweisbar erklärt werden.
  • Eine Annahmeverweigerung von Paketen führt oft zu Problemen.
  • Senden Sie Ware besser nicht nach Asien zurück, da oft hohe Kosten entstehen und Rückerstattungen selten erfolgen.
  • Verbraucher sollten nach einer zumutbaren EU-Rücksendeadresse fragen.
  • Bei Problemen mit Zahlungen oder Mahnungen müssen Sie reagieren.
Enttäuschte junge brünette Frau sitzt auf dem Sofa an einem Holztisch und öffnet einen Karton. Sie telefoniert mit dem Verkäufer, nachdem sie die Lieferung überprüft hat, hält neue Kleidung in der Hand und beschwert sich.
Eine Frau telefoniert mit dem Kundenservice, weil ihr die gelieferte Ware nicht gefällt.

Das müssen Sie bei Dropshipping-Problemen wissen

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

Es kommt leider vor, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ihre Rechte verweigert werden oder deren Ausübung unmöglich gemacht wird, z. B. weil der Verkäufer den Kunden ignoriert.

Einrichtungen wie die Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) können Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen und beraten. Das EVZ Deutschland wird kostenlos tätig, wenn es ein Problem mit einem Anbieter aus dem europäischen Ausland gibt.

Hat das Unternehmen kein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung, besteht nur noch die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Wie erfolgsversprechend das ist, hängt vom Einzelfall ab. Oft dürfte schon die Zustellung der Klage nicht funktionieren.

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