Bahnfahren mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis

  Aktualisiert am  18 March 2026

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderung stoßen auf Reisen in Europa oft auf Probleme. Grund: Die Vorteile des Behindertenausweises gelten nur in dem Land, in dem er ausgestellt wurde. Welche EU-Fahrgastrechte gelten für Menschen mit eingeschränkter Mobilität? Was gilt für Begleitpersonen und den Assistenzbedarf? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert.

Bildunterschrift (nicht zu verwechseln mit Alt-Text)

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei grenzüberschreitenden Fahrten in ein anderes EU-Land können Begleitpersonen kostenlos mitfahren, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, die ausländische Bahngesellschaft die Art der Einschränkung anerkennt und die Fahrkarte in Deutschland gekauft wurde.
  • Für Inlandsfahrten in einem anderen EU-Land gilt die unentgeltliche Mitnahme von Begleitpersonen in der Regel nicht.
  • Menschen mit eingeschränkter Mobilität haben bei Bahnreisen innerhalb der EU Anspruch auf umfassende Unterstützung – zum Beispiel auf kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen, Informationen über die Barrierefreiheit von Bahnhöfen sowie Ersatz bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen.

Europaweite Fahrgastrechte für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderung

Egal, in welchem EU-Land Sie unterwegs sind oder ob Sie nach Island, Liechtenstein oder Norwegen reisen, als Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung haben Sie folgende Rechte:

  • Wenn Sie Unterstützung beim Ein-, Aus- oder Umsteigen benötigen, erhalten Sie an Bahnhöfen mit Personalkostenlose Hilfe. Dazu müssen Sie Ihren Hilfebedarf bis spätestens 24 Stunden vor Ihrer Abreise anmelden.
  • An Bahnhöfen ohne Personal finden Sie Informationen darüber, welche Unterstützung direkt vor Ort möglich ist und wo sich der nächste Bahnhof mit Personal befindet. Dies kann zum Beispiel auf Anfrage erfolgen, mit Hilfe eines Aushangs – oder, wie in Rheinland-Pfalz, mit Hilfe einer online verfügbaren Karte. Die Deutsche Bahn AG informiert zum Beispiel online über die Ausstattung der Bahnhöfe.
  • Bahnhofsbetreiber, Bahnunternehmen, Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer müssen Sie auf Anfrage über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen informieren.
  • Sollte Ihre Mobilitätshilfe oder Spezialausrüstung durch das Verschulden der Bahn beschädigt werden oder verloren gehen, ist das Bahnunternehmen verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
  • Wenn Sie mit einer Begleitperson reisen, kann diese europaweit zu einem Sondertarif oder unter Umständen kostenlos mitfahren. Diese Regelung ist jedoch eine Kann-Bestimmung – das heißt, die Bahngesellschaft muss dies nicht zwingend anbieten.
  • Fahrkarten müssen Ihnen ohne zusätzlichen Aufpreis angeboten werden.
  • Die Bahn darf Ihre Beförderung nur in Ausnahmefällen ablehnen. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Zug für Rollstuhlfahrer ungeeignet ist oder die barrierefreie Infrastruktur am Bahnhof nicht ausreicht. In solchen Fällen bemüht sich das Bahnunternehmen, der Fahrkartenverkäufer oder der Reiseveranstalter nach besten Kräften, Ihnen eine bedarfsgerechte Beförderungsalternative anzubieten.

Diese Rechte gelten in der gesamtem Europäischen Union. Aber auch in Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land Ihr Behindertenausweis ausgestellt wurde. Geregelt sind die Bahngastrechte für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderung im Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

Weitere Infos zu den Bahngastrechten in Europa

Informationen zu Ihren Rechten bei Verspätung und Zugausfall finden Sie auf unserer Internetseite: Erstattung bei Zugausfall & Verspätung: Diese Bahn-Fahrgastrechte gelten.

Bahnfahren mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis in Europa

Wenn Sie mit einem deutschen Schwerbehindertenausweis in einem anderen EU-Land mit dem Zug fahren möchten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie nicht die gleichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, wie die Menschen mit Behinderung, die in Ihrem Reiseland ihren Wohnsitz haben.

Und zwar aus folgendem Grund: Nationale Behindertenausweise werden von anderen EU-Ländern normalerweise nicht anerkannt.

Ein Beispiel: Wenn Sie mit der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) fahren möchten und über einen in Österreich ausgestellten Behindertenpass verfügen, können Sie das ÖBB-Standard-Einzelticket zum halben Preis erwerben. Mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis funktioniert das nicht.

Auch die Mitnahme von kostenlosen Begleitpersonen ist von EU-Land zu EU-Land unterschiedlich geregelt. Können zum Beispiel in Deutschland Begleitpersonen von Menschen, die über einen deutschen Schwerbehindertenausweis verfügen, kostenlos mitfahren, müssen sie für eine grenzüberschreitende Fahrt nach Schweden jedoch ein Ticket kaufen.

Bahnreisen mit der deutschen Wertmarke und dem deutschen Schwerbehindertenausweis

Wenn Sie einen deutschen Schwerbehindertenausweis und eine Wertmarke besitzen, können Sie damit die Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn AG (IRE, RE, FEX, MEX, RB und S-Bahnen) sowie Linien-Busse, U-Bahnen, Stadtbahnen und Straßenbahnen kostenlos nutzen. Die Wertmarke gilt für die 2. Klasse.

Die Wertmarke berechtigt aber nicht zu kostenlosen Fahrten im Fernverkehr (IC, ICE, EC).

Beispiel:

Sie wollen von München (Deutschland) nach Straßburg (Frankreich) reisen und passieren dabei Baden-Baden (Deutschland) sowie Kehl (Grenzstadt in Deutschland). Für Ihre Reise bis Baden-Baden benötigen Sie ein Fernverkehrsticket. Mit der Wertmarke können Sie im Nahverkehr zwischen Baden-Baden und Kehl kostenlos fahren. Um in der Bahn nach Straßburg weiterreisen zu dürfen, müssen Sie ein Ticket von Kehl nach Straßburg kaufen, weil die deutsche Wertmarke in Frankreich nicht gilt.

Kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen beim Bahnfahren mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis

In vielen Zügen können Begleitpersonen kostenlos mitfahren. Voraussetzung hierfür ist ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“. Der Hinweissatz: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ darf auf dem Ausweis weder gelöscht noch durchgestrichen sein.

Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist die kostenlose Mitnahme der Begleitperson an die Art der Einschränkung gebunden, die die behinderte Person aufweist. Einige Länder erkennen alle Einschränkungen an, andere nur bestimmte.

Sind alle Voraussetzungen für die kostenlose Mitfahrt einer Begleitperson erfüllt, wird eine Fahrkarte analog zur Fahrkarte der schwerbehinderten Person mit 0 Euro gebucht. Diese wird dann zum Beispiel am Fahrkartenautomaten unter der Auftragsnummer zur Abholung hinterlegt.

Gut zu wissen:

Für die grenzüberschreitende Anerkennung der kostenfreien Begleitung ist es wichtig, dass Sie als behinderte Person über einen deutschen Schwerbehindertenausweis verfügen und Sie Ihre Fahrkarte in Deutschland erworben haben.

Anerkennung der Einschränkungen durch die Staatsbahnen in Europa – beim Bahnfahren mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis

Folgende Bahngesellschaften erkennen alle Einschränkungen an

  • Société nationale des chemins de fer (SNCB) – Belgien
  • Danske Statsbaner (DSB) – Dänemark
  • Nederlandse Spoorwegen N.V. (NS) – Niederlande
  • Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) – Österreich
  • Schweizer Bundesbahnen (SBB) – Schweiz
  • Železničná spoločnosť Slovensko, a.s. (ZSSK) – Slowakei
  • České dráhy (ČD) – Tschechische Republik

Bei folgenden Bahngesellschaften dürfen blinde Fahrgäste eine Begleitperson kostenlos mitnehmen

  • Hellenic Train – Griechenland
  • Iarnród Eireann (IE) – Irland
  • Trenitalia – Italien
  • Hrvatske željeznice (HŽ) – Kroatien
  • Polskie Koleje Państwowe (PKP) – Polen
  • Compania Națională de Căi Ferate SA (CFR) – Rumänien
  • Slovenske železnice (SŽ) – Slowenien
  • Renfe – Spanien
  • Société nationale des chemins de fer français (SNCF) – Frankreich
    Blinde Fahrgäste dürfen kostenlos eine Begleitperson mitnehmen. Eine Ausnahme bildet der Hochgeschwindigkeitsverkehr: TGV + ICE nach Paris / Marseille. Hier dürfen auch Reisende im Rollstuhl eine Begleitperson kostenlos mitnehmen

Bei folgender Bahngesellschaft fahren Personen mit Behinderung sowie Ihre Begleitpersonen kostenlos

  • Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois (CFL) – Luxemburg
    Hier ist der öffentliche Personennahverkehr für alle Menschen kostenlos. Eine Anerkennung ist also nicht erforderlich.

Bei folgender Bahngesellschaft dürfen keine Begleitpersonen kostenlos mitgenommen werden

  • Statens Järnvägar (SJ) – Schweden

Mitnahme von Begleitpersonen bei Inlandsfahrten in einem anderen EU-Land

Für Inlandsfahrten in einem anderen EU-Land gilt die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson nicht. Wenn Sie zum Beispiel in Spanien von Barcelona nach Madrid fahren möchten und Ihr Ticket bei der spanischen Staatsbahn kaufen, darf die Begleitperson nicht kostenlos mitfahren.

Anders verhält es sich, wenn Sie Ihre Fahrkarte in Deutschland erworben haben und Sie während Ihrer Reise auf einen Nahverkehrszug in einem anderen EU-Land umsteigen. Dann kann die Begleitperson kostenlos mitfahren, sofern das Urlaubsland die Einschränkung der behinderten Person anerkennt.

Fragen und Antworten: Bahnfahren mit eingeschränkter Mobilität und Behinderung

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